24’000 m2 Firmenareal 24’000 m2 Firmenareal
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Mietbestimmungen

Allgemeine Vermietbedingungen

Vermietung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der BUSHANDEL.ch AG in Dagmersellen als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden sowie sie bedingungslos akzeptiert zu haben.

1. Fahrzeugübernahme

Der Mieter übernimmt die Sache in betriebsbereitem und -sicheren Zustand. Allfälliges Zubehör ist im Mietvertrag separat vermerkt und in brauchbarem Zustand zu übergeben. Beanstandungen an der Mietsache oder deren Zubehör sind durch den Mieter bei der Übernahme umgehend an den Vermieter mittels Mängelliste zu melden. Ist der Mieter in der Annahme verspätet, so kann das Fahrzeug nach 60 Minuten weitervermietet werden. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

Ist das reservierte Fahrzeug nicht verfügbar, so darf die Vermieterin ein anderes gleichwertiges oder ein Fahrzeug einer höheren Kategorie zum gleichen Preis abgeben.

Die Vermieterin behält sich vor, aggressiven, ausfälligen oder negativ aufgefallenen Personen die Fahrzeugübergabe zu verweigern.

2. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugrückgabe. Die Verantwortung über das Fahrzeug obliegt während der Mietdauer dem Mieter. Im Mietpreis (vgl. Ziff. 4) sind die Nutzung des Fahrzeuges während einer bestimmten Zeit und einer bestimmten Kilometerzahl inbegriffen. Mehrkilometer werden gemäss Mietvertrag und aktueller Preisliste bei Fahrzeugrückgabe verrechnet. Für das Überschreiten der Mietdauer gelten Ziff. 3b f.

Mindestmietdauer:
Klein- und Midibusse: 24h (1 Tag)
Campingfahrzeuge: 72h (3 Tage)

3. Fahrzeugrückgabe 

Die Mietsache sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind am im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort und der angegebenen Zeit in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zurück gegeben, stellt das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gelände und das Deponieren der Schlüssel zuhanden der Vermieterin im Schlüsselkasten eine Rückgabe dar. So ist der Mieter für sämtliche am Fahrzeug entdeckten Schäden haftbar. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, so hat er die Kosten für den Kraftstoff zu ersetzen: Tagespreis an der Betriebstankstelle. Bei anderweitiger nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Sachen und/oder deren Zubehör, haftet der Mieter nach Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3a. Vorzeitige Rückgabe

Der Mieter kann das Fahrzeug auf Anfrage früher als vereinbart zurückgeben. Die Vermieterin kann eine Reduktion auf den Mietpreis nur dann aussprechen, wenn das Fahrzeug weitervermietet werden kann. In allen anderen Fällen sind die vereinbarten Mietkosten geschuldet.

3b. Verspätete Rückgabe

Ist es dem Mieter nicht möglich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort zurückzugeben, so ist er verpflichtet, dies frühzeitig zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, für jede angebrochene Stunde CHF 100.– Konventionalstrafe zu bezahlen. Dies wird direkt mit der Kaution verrechnet. Kann der Mieter sein Unverschulden nachweisen, so sieht die BUSHANDEL.ch AG von einer Konventionalstrafe ab. Im Fall einer frühzeitigen Kontaktaufnahme (1 Arbeitstag vor Ende der Mietdauer) kann die Mietdauer bei ausreichender Verfügbarkeit nach Ziff. 3c verlängert werden.

In jedem Fall haftet der Mieter bei der Rückgabe für alle der Vermieterin entstehenden Schäden.

3c. Verlängerung der Mietdauer

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder das Vorführen des Wagens an einer Fahrzeugrücknahmestelle können verlangt werden. Des Weiteren gelten alle bereits bestehenden Verpflichtungen und Bestimmungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.

4. Mietkosten

Der Mietpreis berechnet sich nach der aktuellen Preisliste der Vermieterin sowie vereinbarter Kilometerzahl. Die Mietkosten sind im Vorraus zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

4a. Inbegriffene Leistungen

In den Mietkosten inbegriffen sind eine Fahrzeuginstruktion, vorgeschriebene Betriebs- und Zulassungsausrüstung, sowie ein Parkplatz für Ihr Privatfahrzeug während der Mietdauer.

4b. Inbegriffene Versicherungen

Im Mietpreis inbegriffen ist der Standard Haftpflichtsversicherungs- und Volkaskoversicherungsschutz mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.– (Haftpflicht) und CHF 2‘000.– (Kasko) pro Schadenfall.

Der Selbstbehalt kann gegen eine Zusatzgebühr auf total CHF 350.– pro Schadenfall reduziert werden:
CHF 35.– pro Tag zzgl. 7.7% MwSt.

Ein allfälliger Bonusverlust ist im Schadensfall durch den Mieter auszugleichen.
Überdies ist eine Insassenversicherung inbegriffen

Todesfall: CHF 20’000.– pro Person
Invalidität: CHF 10‘000.– pro Person
Heilungskosten: komplette Übernahme


4c. Zahlungsart

Die voraussichtliche Gesamtmiete sowie allfällig Zusatzleistungen sind der Vermieterin bei der Fahrzeugübernahme oder gemäss spezieller Vereinbarung in Landeswährung zu bezahlen.
Bei Wohnmobilen ist zudem eine Anzahlung von 50% des Mietpreises bis 2 Monate vor der Abreise zu leisten und bis 20 Tage vor der Abreise der Restbetrag zu begleichen. Bei kurzfristigen Buchungen (3 Wochen vor Mietbeginn) ist der gesamte Mietbetrag sofort fällig. Die BUSHANDEL.ch AG behält sich vor, Kartenbezahlung bei Beträgen über 1‘000.– abzulehnen. Die attraktiven Mietpreise können in diesem Fall durch hohe Transaktionsgebühren nicht mehr angeboten werden. In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere Bankomaten in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Bezahlung auf Rechnung ist auf Anfrage möglich. Eine Bonitätsprüfung des Mieters bleibt vorbehalten.

5. Fahrzeugnutzung

5a. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt ohne entsprechende Lizenz;
um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt;
in überladenem Zustand, d.h. das im Fahrzeugausweis angegebenen Gesamtgewicht inkl. Toleranzen übersteigend;
zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe;
zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
zur Beförderung und Mitnahme von (Haus-)Tieren, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin vor;


5b. Berechtigte Lenker

Die auf dem Mietvertrag aufgeführte Person gilt als Mieter. Eine Ausweiskopie und Überprüfung der Fahrerlaubnis wird durch die Vermieterin erfolgen. Dem Mieter ist es erlaubt, weitere Zusatzlenker auf dem gemieteten Fahrzeug einzusetzen. Es obliegt dem Mieter, sicherzustellen, dass die Zusatzlenker in fahrtüchtigem Zustand sind, die Ruhezeiten einhalten und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der im Mietvertrag eingetragene Mieter bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, wer das Fahrzeug führt.

5c. Anforderungen an die Fahrerlaubnis

Die erforderlichen Führerausweiskategorien für ein spezifisches Fahrzeug werden im Katalog Mietfahrzeuge der BUSHANDEL.ch AG festgelegt.

Für das Mieten von Wohnmobilen gelten folgende Voraussetzungen:
• Der Fahrzeugführer muss mindestens 21 Jahre alt, und;
• Seit 2 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

6. Unfälle, Diebstahl und Schäden

Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen

7. Haftung des Mieters

7a. Schäden durch unsorgfältiges Handeln

Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen.

7b. Mängelentstehung während der Mietdauer

Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich, Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Brandlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Handhabung von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Markisen und Dachluken von Wohnmobilen (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.).

7c. Haftungsumfang

Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren. Der Umfang beläuft sich auf den in Ziff. 4b vereinbarten Betrag.

7d. Haftungsreduzierung

Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter Ziff. 7a aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall keine Deckung für den Schaden der Vermieterin besteht. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.

7e. Haftungsbefreiung durch die Vermieterin

Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.

7f. Schadensdokumentation

Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges werden, wenn immer möglich gemeinsam mit dem Mieter, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren Schäden an einem Fahrzeug dokumentiert. Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden zu dokumentieren. Am Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden neue Schäden umgehend vermerkt, bestätigt und dem Mieter entsprechend des Reparaturkostenvorschlags, in Rechnung gestellt. Kosten dieser Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren, Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten, in Rechnung gestellten Reparaturkosten, unterliegt denselben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung.

8. Bussen und Geldstrafen

Der Mieter ist für die Begleichung von Parkbussen und Geldstrafen in Verbindung mit der Mietsache während der Mietdauer verantwortlich. Die BUSHANDEL.ch AG behält sich vor, die Vermietung zu untersagen, wenn ein Mieter diesbezüglich mehrfach negativ aufgefallen ist.

9. Unterhalt & Reparatur

Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren. Mängel muss der Mieter umgehend der Vermieterin melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

Der Unterhalt, sowohl Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen, fällt zu Lasten der Mieterin gemäss der Übergabeinstruktion:

•  Treibstoff und Zusatzkilometer
•  Autobahngebühren, Strassengebühren, Parkspesen, Einfahrspesen
•  Bettwäsche
•  Übermässige Abnutzung
•  Innenreinigung von Nasszellen, Küchen, Koch- und Essgeschirr und Campingmöbel
•  Unterhalt von Toiletten

10. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schaden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde. Für allfällige Unannehmlichkeiten, welche z.B. durch die Reparatur am Mietfahrzeug entstehen (Wartezeiten, Unterkunft, Verpflegung, etc.) kann die Vermieterin nicht belangt werden. Eine Grundlage für Minderungs- oder Ersatzforderungen besteht nur, wenn ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

11. Retentionsrecht

Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber der BUSHANDEL.ch AG ist wegbedungen.

12. Abänderung des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13. Datenschutzvereinbarung 

Die BUSHANDEL.ch AG kann personenbezogene Daten bearbeiten und verwenden, beschränkt an Dritte weitergeben.

13a. Reservierungssystem

Im Reservierungssystem der Vermieterin werden die Adresse des Mieters erfasst sowie die Mietdauer.

13b. Informationsaustausch mit Behörden

Die Vermieterin kann Daten mit Behörden, soweit gesetzlich zulässig, austauschen um bspw. die Gültigkeit eines Führerscheins zu überprüfen.

13c. Dritte

Dritte, die im Namen der Vermieterin handeln, um Forderungen einzuziehen, Reparaturen durchführen, etc., können personenbezogene Daten der Mieterin erhalten. Auch im Rahmen der Qualitäts- und Serviceverbesserung ist ein solcher Austausch möglich.

13d. Fundsachen

Wenn immer möglich, kann Sie die Vermieterin oder ein Vertreter kontaktieren. Gegenstände, welche personenbezogene Informationen enthalten werden während 28 Tagen aufbewahrt. Alle anderen Gegenstände 2 Monate. Nach Ablauf der 28 Tage, bzw. der 2 Monate werden alle Gegenstände vernichtet.

14. Annullationskosten

Bei der Annullation der Mietsache gelten folgende Bedingungen

>60 Tage vor Mietbeginn:
Keine Kosten

60-30 Tage vor Mietbeginn:
Pauschal CHF 220.–

29-8 Tage vor Mietbeginn:    
50% des Mietpreises

7-0 Tage vor Mietbeginn:
80% des Mietpreises

Kann der Mieter sein Unverschulden, in Fällen wie Tod eines Angehörigen, Invalidität oder Krankheit, nachweisen, so wird von der Erhebung einer entsprechend Gebühr abgesehen. Der Unschuldsbeweis mit entsprechenden Beweismitteln obliegt dem Mieter innert einer Frist von 30 Tagen ab vereinbartem Mietbeginn.

15. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Es gelten über den Vertrag und die AGB die anwendbaren Bestimmungen aus dem OR zur Gebrauchsüberlassung nach Art. 253 ff. Der Gerichtsstand ist Dagmersellen, Luzern. Für Konsumenten ist der Gerichtsstand wahlweise der eigene Wohnsitz oder der Sitz des Unternehmens in Dagmersellen, Luzern.

Dagmersellen, 31.10.2021

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